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   BAG, 05.06.1975 - 2 AZR 403/74   

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BAG, 05.06.1975 - 2 AZR 403/74 (https://dejure.org/1975,1028)
BAG, Entscheidung vom 05.06.1975 - 2 AZR 403/74 (https://dejure.org/1975,1028)
BAG, Entscheidung vom 05. Juni 1975 - 2 AZR 403/74 (https://dejure.org/1975,1028)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung - Verlängerungsantrag - Rechtsmittelbegründungsfrist - Verlängerungsverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ArbGG § 64 Abs. 2 § 74 Abs. 1; ZPO § 519 § 554
    Arbeitsgerichtsverfahren: Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.01.1952 - IV ZR 104/51

    Urteilsnichtigkeit nach AllHohKomG 13

    Auszug aus BAG, 05.06.1975 - 2 AZR 403/74
    " 77 Demgegenüber bat es der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 31. Januar 1952 (BGHZ 4, 389 Z"~399j7) für ausreichend er achtet, wenn die Verlängerungsverfügung vor Ablauf der ursprünglichen Begründungsfrist von der Geschäftsstelle zur Post gegeben worden ist.

    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und im Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob der Bundesgerichtshof diesen Rechtsstandpunkt mit Rücksicht auf die gefestigte und veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts inzwischen aufgegeben hat, ob die Entscheidung BGHZ 4, 389 durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsge richts überholt ist, oder ob insoweit nach wie vor eine Divergenz zwischen dem Bundesgerichtshof und dem Bundesarbetsgericht besteht (vgl. zum Meinungsstand BAG AP Nr. 27 zu § 519 ZPO mit Anmerkung von Schlosser und Waltgen und BAG AP Nr. 28 zu § 59 ZPO mit ablehnender Anmerkung von Vollkommer).

    Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob eine Verlängerungsverfügung schon dann wirksam wird, wenn sie für das Gericht bindend erlassen ist, oder oh sie darüber hinaus gemäß § 329 Abs. 3 ZPO auch noch dem Rechtsmittelkläger vor Ablauf der Begründungsfrist bekanntgegeben sein muß (vgl. zum Meinungsstand BGHZ 4, 389 [399]; BAG AP Nr. 2? zu § 549 ZPO; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Auf1., § 59 III 2 h - S. 299; Stein-Jonas-Pohle, aaO, 8.

  • BVerwG, 17.12.1959 - VI C 70.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 05.06.1975 - 2 AZR 403/74
    Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 10, 75 [76]) hat die Wirksamkeit einer erst nach Ablauf der Begründungsfrist verfügten Verlängerung damit begründet, der Wortlaut des § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO weiche von dem der §§ 519 und 554 ZPO ab.
  • BAG, 26.03.1973 - 3 AZB 11/73

    Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels - Wirksamkeit -

    Auszug aus BAG, 05.06.1975 - 2 AZR 403/74
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und im Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob der Bundesgerichtshof diesen Rechtsstandpunkt mit Rücksicht auf die gefestigte und veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts inzwischen aufgegeben hat, ob die Entscheidung BGHZ 4, 389 durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsge richts überholt ist, oder ob insoweit nach wie vor eine Divergenz zwischen dem Bundesgerichtshof und dem Bundesarbetsgericht besteht (vgl. zum Meinungsstand BAG AP Nr. 27 zu § 519 ZPO mit Anmerkung von Schlosser und Waltgen und BAG AP Nr. 28 zu § 59 ZPO mit ablehnender Anmerkung von Vollkommer).
  • BGH, 05.07.1954 - IV ZR 69/54

    Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

    Auszug aus BAG, 05.06.1975 - 2 AZR 403/74
    2. Zu dieser umstrittenen Frage brauchte der Senat nicht Stellung zu nehmen, weil sie sich aus folgenden Gründen nicht auf die Entscheidung des Streitfalles auswirkt: a) Der Senat hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts und der im Schrifttum herrschenden Meinung daran fest, daß eine gesetzliche Frist wie die Berufungsbegründungsfrist nur vor ihrem Ablauf wirksam verlängert werden .kann, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat (vgl. RGZ 156, 385 386, 388, 39QJ7 - mit weiteren Nachweisen; BGHZ 14, 148 Z ""149 7, 21, 43 / "45J7; BGH LM Nr. 38 zu § 519 ZPO und LM Nr. 13 zu § 234 (A) ZPO; BAG AP Nr. 16 zu § 59 ZPO mit zustimmender Anmerkung von Wieczorek; Dersch-Volkmar, ArbGG, 6. Auf!., § 66 Anm. 36/37; Dietz-Nikisch, ArbGG, § 66 Anm. 26; Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 19" Auf1., § 224 Anm. II 3; Thomas-Putzo, ZPO, 7- Aufl., § 224 Anm. 2 c, und Wieczorek, ZPO, § 224 Anm. B III).
  • RG, 28.04.1939 - III B 3/39

    1. Welche förmlichen Voraussetzungen hat der Antrag auf Verlängerung der

    Auszug aus BAG, 05.06.1975 - 2 AZR 403/74
    Dazu ist erforderlich., daß die Verfügung entweder zur Post gegeben oder ins Anwaltsfach oder ins Abtragefach der Geschäfts stelle gelegt wird (vgl. RGZ 14, 257; RGZ 156, 585; RGZ 160, 307; BGHZ 4-, 389 [399] und BGHZ 21, 4-3 [4-5]).
  • RG, 18.06.1937 - II 34/37

    Bedarf der förmlichen Zustellung die Verfügung des Vorsitzenden, wodurch die

    Auszug aus BAG, 05.06.1975 - 2 AZR 403/74
    2. Zu dieser umstrittenen Frage brauchte der Senat nicht Stellung zu nehmen, weil sie sich aus folgenden Gründen nicht auf die Entscheidung des Streitfalles auswirkt: a) Der Senat hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts und der im Schrifttum herrschenden Meinung daran fest, daß eine gesetzliche Frist wie die Berufungsbegründungsfrist nur vor ihrem Ablauf wirksam verlängert werden .kann, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat (vgl. RGZ 156, 385 386, 388, 39QJ7 - mit weiteren Nachweisen; BGHZ 14, 148 Z ""149 7, 21, 43 / "45J7; BGH LM Nr. 38 zu § 519 ZPO und LM Nr. 13 zu § 234 (A) ZPO; BAG AP Nr. 16 zu § 59 ZPO mit zustimmender Anmerkung von Wieczorek; Dersch-Volkmar, ArbGG, 6. Auf!., § 66 Anm. 36/37; Dietz-Nikisch, ArbGG, § 66 Anm. 26; Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 19" Auf1., § 224 Anm. II 3; Thomas-Putzo, ZPO, 7- Aufl., § 224 Anm. 2 c, und Wieczorek, ZPO, § 224 Anm. B III).
  • BAG, 24.08.1979 - GS 1/78

    Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist nach ihrem Ablauf - Eingang des

    Der Zweite Senat hat in seinemUrteil vom 5. Juni 1975 - 2 AZR 403/74 - AP Nr. 29 zu § 519 ZPO - bestätigt, daß die Frist zur Begründung der Berufung im Verfahren nach ihrem Ablauf nicht mehr wirksam verlängert werden könne.

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebilligt haben: Rosenberg-Schwab , Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 59 III 4, S. 313 zu Fußn. 40 (in Abweichung von der Vorauflage, § 59 III 4, S. 300 zu Fußn. 10, die BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51] gefolgt war); Schlosser-Waltjen , Anm. zu AP Nr. 27 zu § 519 ZPO [zu 1], sowie trotz einiger Bedenken Klemmer , Anm. zu AP Nr. 29 zu § 519 ZPO.

    Darauf hat insbesondere der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts anschaulich und zutreffend hingewiesen (AP Nr. 27 zu § 519 ZPO [zu 1 der Gründe]; Klemmer, Anm. zu AP Nr. 29 zu § 519 ZPO [zu 4., Bl. 6 R]).

    Das trifft jedoch weder für § 190 BGB noch für die neueren Verfahrensordnungen bei den Finanz-, Verwaltungs- und Sozialgerichten zu (vgl. hierzu bei Klemmer, Anm. zu AP Nr. 29 zu § 519 ZPO [zu 3, Bl. 4 R], der auch auf die österreichische ZPO verweist).

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte in seinem Urteil vom 5. Juni 1975 (AP Nr. 29 zu § 519 ZPO [zu 2 c der Gründe]) eine Rechtsbereinigung durch Richterrecht deshalb abgelehnt, weil er hoffte, der Gesetzgeber der Vereinfachungsnovelle werde das Problem klären.

    Die Zurückhaltung der Rechtsprechung, die der Zweite Senat in der Entscheidung AP Nr. 29 zu § 519 ZPO geübt hat, ist deswegen nicht mehr angebracht.

  • BGH, 22.10.1981 - VII ZB 3/81

    Vorlagefrage an den Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs -

    War die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zunächst allgemein gebilligt worden (vgl. die Nachweise bei Vollkommer, Rpfleger 1974, 337), so wird sie jetzt fast durchweg abgelehnt (Vollkommer aaO; ders. in AP § 519 ZPO Nr. 28; ders. in Rpfleger 1976, 208 f; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 519 Anm. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 38. Aufl., § 519 Anm. 2 B a; Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl., § 519 Anm. 2 c; Zöller/Schneider, ZPO, 12. Aufl. § 519 Anm. V 6; Rosenberg/Schwab, ZPR, 13. Aufl., § 72 V 2; Egon Schneider, MDR 1975, 496 f; ders. in MDR 1978, 177 ff; ders. in MDR 1979, 1 ff; Blomeyer MDR 1975, 765; Hartmann NJW 1978, 1463 ff; Späth VersR 1978, 327; ders. in VersR 1978, 701 ff; a.A. soweit ersichtlich nur Zöller/Wolfsteiner, ZPO, 12. Aufl., § 554 Anm. 1; Klemmer in AP § 519 ZPO Nr. 29).

    Ob der Gesetzgeber, wie der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts annimmt (a.a.O. S. 311), es der Rechtsprechung überlassen wollte, das hier erörterte Problem selbst zu lösen, ist andererseits ebenso zweifelhaft: Obwohl die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts damals schon zunehmend umstritten war und das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 5. Juni 1975 (AP § 519 ZPO Nr. 29) den Vorrang des bereits eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens betont hatte, enthalten die Materialien zur Vereinfachungsnovelle - soweit ersichtlich - doch keinerlei hier weiterführende Hinweise.

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